Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz
Ist eine Privatperson überschuldet, kann sie ebenso wie ein Unternehmer durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens erreichen, dass ihr die sogenannte Restschuldbefreiung erteilt wird, § 301 Abs. 1 Insolvenzordnung. Für die Einleitung eines solchen Verbraucherinsolvenzverfahrens ist es erforderlich, dass der Schuldner zunächst eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht. Dies bedeutet, dass sich der Schuldner etwa an eine Schuldnerberatungsstelle oder an einen Rechtsanwalt wendet, um mit deren Hilfe den Gläubigern einen Vertrag zur Erledigung aller Schulden anzubieten. In den meisten Fällen wird ein solches Vergleichsangebot von den Gläubigern nicht angenommen.
Durch die von den Gläubigern ausgesprochene Ablehnung eines Schuldenregulierungsvergleichs wird dem Schuldner der Weg zum eigentlichen Verbraucherinsolvenzverfahren freigemacht. Der Schuldner kann dann beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Hierfür muss er ein recht umfassendes amtliches Formular ausfüllen und beim Amtsgericht mit seinem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens einreichen. Ferner muss er erklären, dass er seinen pfändbaren Lohn mit der Verfahrenseröffnung an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt, § 287 Abs. 2 S. 1 InsO.
Ist der Antrag und das ausgefüllte Formular aus Sicht des Amtsgerichtes in Ordnung, wird in aller Regel das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens läuft eine 3jährige Frist, nach deren Ablauf dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt werden kann, § 300 Abs. 1 S.1 InsO.
Im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens stellen sich für die Schuldner immer wieder einige wichtige Fragen, auf die im Weiteren kurz eingegangen werden soll.
In vielen Fällen können die Schuldner das Insolvenzverfahren, das wenigstens 1.500,00 EUR kostet, nicht finanzieren und stellen deshalb einen Verfahrenskostenstundungsantrag. Dies bedeutet, dass die Schuldner die Verfahrenskosten nicht sofort bezahlen müssen, sondern diese noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung bezahlen können. Verfahrenskostenstundung heißt aber nicht, dass die Verfahrenskosten überhaupt nicht bezahlt werden müssen, wenn es auch in manchen Fällen dazu kommen kann.
Gelingt es im Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter zusammen mit dem Schuldner auf dem in Insolvenzverfahren zu bildenden Bankkonto ein Guthaben zu bilden, so wird dieses zuerst dafür verwandt, die angefallenen Verfahrenskosten zu bezahlen. Zeichnet es sich ab, dass nach Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der 3-Jahresfrist keine Pfändungsbeträge mehr erwirtschaftet werden, können Beträge aus dem Guthaben auf dem Insolvenzverfahrenskonto für die bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung noch anfallenden Kosten zurückgehalten werden. Wenn das Einkommen, eine Rente oder geringes Gehalt, innerhalb der Grenze dessen bleibt, was überhaupt nicht pfändbar ist, würde es nicht zur Tilgung der Verfahrenskosten beitragen können, so dass auf das noch vorhandene Guthaben für die Verfahrenskosten zurückgegriffen werden kann.
Ein weiterer Grund im Verbraucherinsolvenzverfahren als Schuldner möglichst aktiv mitzuwirken, ist vielen Schuldnern ebenfalls oft nicht klar. Das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren zielt darauf ab, dass das Vermögen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter vollständig verwertet wird. Dies betrifft auch solches Vermögen, das der Schuldner im Laufe des Insolvenzverfahrens hinzuerwirbt. Wurden beispielsweise während des eigentlichen Insolvenzverfahrens Lohnsteuervorauszahlungen geleistet, die zu hoch waren, ist es der Insolvenzverwalter, der den Erstattungsanspruch geltend macht. Erst mit der Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens, also der Vermögensverwertung, kann der Schuldner wieder selbst die Steuererstattung für die ab Insolvenzverfahrensbeendigung entstehenden Steuererstattungsansprüche verlangen. Wird also das Verfahren zügig mit einer die Kosten deckenden Masse beendet, kann der Schuldner wieder selbst Vermögen bilden.
Während des Insolvenzverfahrens und nach dessen Aufhebung bis zum Ablauf der Wohlverhaltensphase trifft den Schuldner die sogenannte Erwerbsobliegenheit. Seine pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis, die er mit Einreichung des Insolvenzantrags an den späteren Treuhänder abgetreten hat, müssen an diesen überwiesen werden. Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase verteilt dann das pfändbare Gehalt an die Tabellengläubiger, wenn es nicht für die Verfahrenskosten benötigt wird (s.o.).
Ein immer wieder wichtiges Problem im Verbraucherinsolvenzverfahren ist das Kraftfahrzeug des Schuldners. Gehört ihm das Kraftfahrzeug selbst, kann sich der Schuldner auf die Unverwertbarkeit des Kraftfahrzeugs durch den Insolvenzverwalter berufen, wenn er dieses für seine Arbeit benötigt, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.
Benötigt der Schuldner das Fahrzeug nicht für die Arbeit, kann er in vielen Fällen mit dem Insolvenzverwalter vereinbaren, dass er das Fahrzeug etwa durch die DEKRA bewerten lässt und den festgestellten Wert in Raten an den Insolvenzverwalter zahlt.